Risikoreduzierungsgesetz final verabschiedet

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem am 09.12.2020 in seiner finalen Fassung veröffentlichten Risikoreduzierungsgesetz werden die Regelungen der im Bankenpaket enthaltenen Capital Requirements Directive (CRD V) und der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD II) weitgehend übernommen und in deutsches Recht überführt. Zu den bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen bedeutenden Änderungen berichteten wir bereits in unserem Blog.

Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden noch strukturelle Anpassungen vorgenommen und die zunächst 17 Artikel auf nunmehr 13 Artikel reduziert. Hierdurch sind die Neuregelungen in der finalen Fassung teilweise an anderen Stellen verortet. Erste Teile der enthaltenen Anpassungen an KWG, SAG und weiteren nationalen Gesetzen sind bereits zum Jahresende 2020 in Kraft getreten. Die Frist zur Umsetzung der in Artikel 4 und Artikel 11 enthaltenen Regelungen wurde – analog der Einführung der Basler Regelungen – um ein Jahr auf den 01.01.2023 verschoben.

Zu den wesentlichen Anpassungen der finalen Fassung des Risikoreduzierungsgesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf gehört u.a. die Einstufung von Förderbanken als bedeutende Institute nach der Institutsvergütungsverordnung erst ab einer durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten vier Jahre von 70 Milliarden EUR statt 15 Milliarden EUR (Anpassung §9i KWG – Art. 2 Nr. 4f RiG). Zudem ist die Eigenmittelempfehlung (P2G) lediglich in Form von Kernkapital und nicht notwendiger Weise über hartes Kernkapital vorzuhalten (Anpassung §6c KWG – Art. 2 Nr. 12 (5) RiG). Des Weiteren wurde in Artikel 8 zu Anpassungen des Wertpapierhandelsgesetzes die in § 65b WpHG vorgesehene Mindeststückelung bei der Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden für kleine und nicht komplexe Institute von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt.

Als Service haben wir ihnen in den folgenden Tabellen die aus unserer Sicht bedeutendsten Änderungen für das KWG und das SAG mit den neuen Fundstellen in der finalen Fassung des RiG sowie die neuen Einführungszeitpunkte der enthaltenen Regelungen zusammengestellt.

Regelungsbereich Regelung in KWG / SAG Fundstelle in finaler Fassung des RiG
Einheitliche Definition des bedeutenden Instituts§ 1 Abs. 3c KWG-EArtikel 2 Nr. 2
Änderungen bei Vergütungssystemen: Konkretisierung der Kriterien für Risikoträger (auch Geschäftsleiter und Aufsichtsräte davon betroffen)§§ 1 Abs. 21, 25a Abs. 5b KWG-E,Artikel 2 Nr. 2d, Nr. 39 b
Anpassungen im Bereich des SREP§ 6b KWG-EArtikel 2 Nr. 11
Regelungen zusätzliche Eigenmittelanforderung (P2R) und Eigenmittelempfehlung (P2G)§§ 6c, 6d und 10 KWG-EArtikel 2 Nr. 12, Nr. 24
Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderenEigenmittelanforderungen§ 10b KWG-EArtikel 2 Nr. 26
Möglichkeit eines Kapitalpuffers für systemische Risiken§ 10e KWG-EArtikel 2 Nr. 29
Änderungen beim Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute§ 10g KWG-EArtikel 2 Nr. 31
Erweiterung der Anzeigepflichten hinsichtlich der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, sowie eingetretener Verluste§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KWG-EArtikel 2 Nr. 37
Anpassungen und Klarstellungen im Rahmen der Regelungen zu (gemischten) Finanzholding- Gesellschaften für die Zulassung sowie die Erfüllung aufsichtlicher Pflichten auf konsolidierter Basis§2f KWG-E § 8a, b, e KWG-E § 53b KWG-EArtikel 2 Nr. 8, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21 Artikel 2 Nr. 62
Umsetzung der Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote§ 10j KWG-EArtikel 4 Nr. 4
Neufassung und Erweiterung von Eingriffsmöglich-keiten der Aufsicht in Krisenfällen§ 45 KWG-EArtikel 2 Nr. 53
Umsetzung der neuen Anforderungen an TLAC und MREL§§ 49-54 SAG-EArtikel 5 Nr. 21
Umsetzung der neuen Anforderungen an Abwicklungen§§ 46-48 SAG-EArtikel 5 Nr. 18 bis 20
Umsetzung der neuen Regelungen zum Bail-in (verbunden mit Änderungen im nationalen Insolvenzrecht zur Erfüllung der Anforderungen zur Verfügung stehenden Instrumente)§§ 91, 96, 97, 99 SAG-EArtikel 5 Nr. 43, Nr. 46, Nr. 47, Nr. 49

Die teilweise angepassten Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Regelungen sind wie folgt vorgesehen:

Zeitpunkt des InkrafttretensArtikel RiG final Regelungsinhalt
28.12.2020Artikel 1 Nr. 1Neuer §1 Abs. 16c KWG-E: Einführung des Begriffs Teilnehmer eines Systems
Artikel 1 Nr. 2Erweiterung § 46f KWG um neuen Absatz 7a zu Forderungen aus Eigenkapitalinstrumenten
Artikel 5Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Artikel 8Änderungen im Restrukturierungsfondsgesetz
Artikel 8Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz
29.12.2020Artikel 2weitere Änderungen des KWG
Artikel 6, 7, 9, 12Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz, Einlagen-sicherungsgesetz, weiterer Rechtsvorschriften (Stabilisierungs-fondsgesetz, Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung, Anzeigenverordnung, Anlagerentschädigungsgesetz, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Zahlungskontengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Kapitalanlagegesetzbuch), Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 16 Abs. 1 und 5Änderungen der Anzeigenverordnung und der Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
28.06.2021Artikel 3weitere Änderungen des KWG mit Anpassungen / Verweisen EU-Vorgaben sowie Bußgeldvorschriften
Artikel 10 Nr. 1Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel 10 Nr. 2Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan
Artikel 10 Nr. 3Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien
01.01.2023Artikel 4weitere Änderungen des KWG zur Einführung der Puffer zur Verschuldungsquote
Artikel 11 Nr. 1Weitere Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel 11 Nr. 2Weitere Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien

Auch wenn die nun verabschiedeten Änderungen bereits seit geraumer Zeit auf europäischer Ebene konsultiert und bei deren nationaler Umsetzung das Proportionalitätsprinzip sowie Besonderheiten des deutschen Bankensektors im Rahmen der möglichen Spielräume berücksichtigt wurden, führen die Neuerungen zu einem teilweise umfassenden Handlungsbedarf – nicht nur bei großen Instituten.

Um die umfangreichen und kurzfristig vorzunehmenden Anpassungen effizient bewältigen zu können, empfiehlt RFC Professionals eine umgehende GAP-Analyse, die Ableitung von Handlungsbedarfen und eine Grobplanung von Umsetzungsschritten.

Die Experten von RFC Professionals begleiten ihre Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Änderungen. Greifen Sie auf unsere umfangreiche Umsetzungserfahrung und unser Benchmark Know-how zurück. Kontaktieren Sie uns gerne per Mail.

Dringlichkeit

Umsetzungsaufwand

Auswirkungen

Ihre Ansprechpartner
Sandra Schmolz 4:3
Sandra Schmolz
Matthias Oßmann 4:3
Matthias Oßmann
Nach oben scrollen