BMF konsultiert Entwurf des Risikoreduzierungsgesetzes
Am 17.04.2020 hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) veröffentlicht. Hauptfokus der Änderungen ist die Umsetzung des im Juni 2019 veröffentlichten EU-Bankenpakets (wir berichteten in unserem Blog). Die Konsultation läuft bis zum 15.05.2020
Die folgende Abbildung zeigt die von den Anpassungen betroffenen Gesetze / Regelungsbereiche:

Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die Umsetzung der CRD- und der BRRD-Änderungsrichtlinie durch Ergänzungen und Anpassungen im Kreditwesengesetz (KWG) und im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG).
Die aus unserer Sicht bedeutendsten Änderungen haben wir in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Regelungsbereich | Bisherige Regelung | Ergänzung bisherige Regelung im Entwurf des RiG |
Einheitliche Definition des bedeutenden Instituts | § 1 Abs. 3c KWG-E | Artikel 1Nr. 2 |
Änderungen bei Vergütungssystemen: Konkretisierung der Kriterien für Risikoträger (auch Geschäftsleiter und Aufsichtsräte davon betroffen) | §§ 1 Abs. 21, 25a Abs. 5b KWG-E, | Artikel 1 Nr. 2d, Nr. 38 |
Anpassungen im Bereich des SREP | § 6b KWG-E | Artikel 1 Nr. 11 |
Regelung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (P2R) und der Eigenmittelempfehlung (P2G) | §§ 6c, 6d und 10 KWG-E | Artikel 1 Nr. 12, Nr. 23 |
Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Eigenmittelanforderungen | § 10b KWG-E | Artikel 1 Nr. 25 |
Möglichkeit eines Kapitalpuffers für systemische Risiken | § 10e KWG-E | Artikel 1 Nr. 28 |
Änderungen beim Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | § 10g KWG-E | Artikel 1 Nr. 30 |
Erweiterung der Anzeigepflichten hinsichtlich der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, sowie eingetretener Verluste | § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KWG-E | Artikel 1 Nr. 30 |
Anpassungen und Klarstellungen im Rahmen der Regelungen zu (gemischten) Finanzholding- Gesellschaften für die Erfüllung aufsichtlicher Pflichten auf konsolidierter Basis | § 8a, e KWG-E § 53b KWG-E | Artikel 1 Nr. 17, Nr. 18, Nr. 20 Artikel 2 Nr. 61 |
Umsetzung der Anforderungen an die Verschuldungsquote | § 10 i KWG-E | Artikel 3 Nr. 2 |
Neufassung und Erweiterung von Eingriffs- möglichkeiten der Aufsicht in Krisenfällen | § 45 KWG-E | Artikel 2 Nr. 52 |
Umsetzung der neuen Anforderungen an TLAC und MREL | §§ 49-54 SAG-E | Artikel 4 Nr. 18 |
Umsetzung der neuen Anforderungen an Abwicklungen | §§ 46-48 SAG-E | Artikel 4 Nr. 15 bis 17 |
Umsetzung der neuen Regelungen zum Bail-in (verbunden mit Änderungen im nationalen Insolvenzrecht zur Erfüllung der Anforderungen zur Verfügung stehenden Instrumente) | §§ 91, 96, 97, 99 SAG-E |
Das Gesetz sieht verschiedene Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Regelungen vor:
Sachverhalt Referentenentwurf | Inhalt der Änderung | |
28.12.2020 | Artikel 1 Nr. 2 (c) | Neuer §1 Abs. 16c: Einführung des Begriffs Teilnehmer eines Systems |
Artikel 1 Nr. 56 | Erweiterung § 46b KWG – Änderungen zum Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft | |
Artikel 1 Nr. 57 | Erweiterung § 46f KWG um neuen Absatz 7a zu Forderungen aus Eigenkapitalinstrumenten | |
Artikel 4 | Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz | |
Artikel 5 | Änderungen im Restrukturierungsfondsgesetz | |
Artikel 6 | Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz | |
29.12.2020 | Artikel 1 im Übrigen | Übrige Änderungen des KWG |
Artikel 7 – 15 | Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten, Stabilisierungsfondsgesetz, Zahlungskontengesetz, Anlegerentschädigungsgesetz und Einlagensicherungsgesetzes | |
Artikel 16 Abs. 1 und 5 | Änderungen der Anzeigenverordnung und der Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute | |
28.06.2021 | Artikel 2 | weitere Änderungen des KWG mit Anpassungen / Verweisen EU-Vorgaben sowie Bußgeldvorschriften |
Artikel 16 Absatz 2 | Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan | |
Artikel 16 Absatz 3 Nr. 1 und 2 | Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika | |
Artikel 16 Absatz 4 Nr. 1 und 2 | Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien | |
01.01.2022 | Artikel 3 | weitere Änderungen des KWG zur Einführung der Verschuldungsquote |
Artikel 16 Absatz 3 Nr. 3 | Weitere Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika | |
Artikel 16 Absatz 4 Nr. 3 | Weitere Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien |
Zur Umsetzung und Implementierung der vorgesehenen Neuregelungen sind Anpassungen in vielen Geschäftsbereichen wie Treasury, Risikomanagement und -controlling, Rechnungswesen, Prozessorganisation, Interne Revision, IT- und Datenmanagement erforderlich. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Herausforderungen und Implikationen sowie der teilweise kurzen Umsetzungsfrist sehen wir einen dringenden und erheblichen Handlungsbedarf.
Die Experten von RFC Professionals begleiten seit vielen Jahren erfolgreich ihre Mandanten bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Änderungen. Wir sind jederzeit gerne für Sie da! Ihre Ansprechpartner erreichen Sie per Mail.

Matthias Oßmann

Sandra Schmolz

Dringlichkeit

Umsetzungsaufwand

Auswirkungen