Am 19. Februar veröffentlichte die EZB die finale Version des überarbeiteten Leitfadens bzgl. interner Risikomodelle mit Fokus auf Kredit- und Marktrisiken sowie Gegenpartei-Ausfallrisiken. Der Veröffentlichung ging ein Konsultationsprozess voraus, in welchem bis September 2023 über 600 Kommentare eingereicht wurden. Hierzu wurde ein spezielles „Feedback Statement“(Link) veröffentlich, worin potenziell weiterführende Informationen zu finden sind.
Das Papier ersetzt die Version aus 2019 und beinhaltet u.A. die folgenden Änderungen:
- Übergreifend: Ansätze zur Berücksichtigung vom Klima- und Umweltrisiken in bestehende Modelle sowie die Rückkehr zum Standardansatz zur RWA-Ermittlung
- Kredit: Vereinheitlichung der Ausfalldefinition sowie dem Umgang mit Verkäufen von Portfolien mit ausgefallenem Geschäft (sog. „Massive disposals“)
- Markt: Behandlung von Ausfallrisiken im Handelsbuch
- Gegenpartei-Ausfallrisiko: Aufsichtliche Klarstellungen, Vorgaben RNIEPE
Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die neuhinzugefügten Aspekte. Diese Tabelle ist nicht vollständig, soll aber die Bereiche mit der größten regulatorischen Dynamik hervorheben und erlaubt es, schnell die relevanten Bereiche zu screenen, je nach individuellem Fokus
Bereich | Referenz | Inhalt |
Übergreifend (S.6-60) | Kap. 1.8 Kap. 2.6 Kap. 2.7 Kap. 6.2 | ESG Rückkehr zum Standardansatz IRBA-Ansätze im Kontext Konsolidierung Use-Test Anforderung bei Erstanmeldung |
Kreditrisiko (S.61-145) | Kap. 2.2.2 Kap. 3.7 Kap. 4 Kap. 5.2.2 Kap. 5.2.3 Kap. 6.1.5 | Prod/Preprod Implementierungsanforderung Kalibrierung bei Konsolidierungen Ausfalldefinition Ausfallraten Ermittlung Long-Run-Average (LRA) Massive disposals |
Marktrisiko (S.146-216) | Kap. 2.2 Kap. 5.3 Kap. 6.5.2 | Hedging, Auftrennung Positionsrisiko Zeitreihe zur VaR Kalibrierung Validierungsanforderungen Ausfallrisiko |
GegENPARTEI (S.217-272) | Kap. 3.2 Kap. 9 Kap. 13 | Aufsichtliche Prinzipien Abnahme und Akzeptanztest Vorgaben zu RNIEPE (Risks not in effective expected positive exposure) |
Im Folgenden wird auf ausgewählte Änderungen detaillierter eingegangen.
Übergreifende Aspekte
Der Themenkomplex ESG, im speziellen Klima- und Umweltrisiken, wird in Kapitel 1.8 lediglich dahingehend erwähnt, dass im Falle einer Materialität diese Faktoren in Kredit- und Marktrisikomodellen zu berücksichtigen sind.
Kapitel 2.6 beinhaltet umfangreiche Kriterien und Voraussetzungen, um von einem A-IRB zu einem F-IRB bzw. zu einem Standardansatz zurückzukehren. Die Aufsicht erwartet unter anderem, eine Begründung aus welcher hervorgeht, was sich seit Genehmigung geändert hat, und welche Probleme bestehen. Diese Begründung kann/wird von der Aufsicht verwendet werden um Rückschlüsse auf andere Bereiche (bspw. noch bestehende A-IRB Ansätze) zu ziehen. Im Fall einer erneuten Rückkehr zu einem komplexeren Ansatz wird dieser Begründung auch zu begegnen sein.
Kreditrisiko
Wird ein neues Modell oder eine Modelländerung bei der Aufsicht angemeldet, ist gem. Kapitel 2.2.2 das Modell in einer live Produktionsumgebung zu implementieren. Falls eine live-Umgebung nicht möglich ist, muss dies begründet sein. Im speziellen bedeutet das unter anderem, aus IT-Sicht:
- Akzeptanz und Abnahmetest sind erfolgt
- Kennzahlen und Eigenkapitalanforderungen müssen gerechnet werden können
- COREP-Reporting muss möglich sein
- Das Modell kann für internes Risikomanagement verwendet werden
Das neue Kapitel 4 zur Ausfalldefinition reflektiert regulatorische Entwicklungen seit der Veröffentlichung des letzten Leitfadens 2019.
Im Abschnitt zur LGD ist der Umgang mit „Massive disposals“ gem. Art. 500 1b CRR in Kapitel 6.1.5 hervorzuheben.
Marktrisiko
Generell sind im Bereich zum Marktrisiko relativ zu den anderen Bereichen wenig Änderungen zu verfolgen. So kann gem. Kapitel 2.2, das Risko aus gehandelten Schuldtiteln in ein spezifisches und ein generelles Risiko unterteilt werden. In Kapitel 5.3 wird der Aufbau von Zeitreihen zur Kalibrierung des VaR und sVaR thematisiert. Hiernach dürfen Anpassungen des Zeitraums bspw. durch Gewichtungen, welche durch einen Anstieg der Volatilität begründet sind, nicht zu einer Reduktion des VaR führen.
Gegenpartei-Ausfallrisiko
Im diesem Bereich finden sich zunächst aufsichtliche Klarstellungen, bspw. Kapitel 3.2, Tz. 24 zum Austausch von Sicherheiten, Tz. 25 zu illiquiden Sicherheiten. Kapitel 9 fügt umfangreiche Anforderungen zu Abnahme und Akzeptanztest hinzu. Das neue Kapitel 13 beinhaltet detaillierte Anforderungen zu RNIEPE (übersetzt: Risiken, nicht berücksichtigt im effektiven, erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert). Hierunter fallen der regulatorische Rahmen, Identifikation, Quantifizierung sowie Management.
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