MaRisk-Novelle vor der Finalisierung

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Die BaFin hat auf Basis der umfangreichen Rückmeldungen der Kreditwirtschaft während der öffentlichen Konsultation eine überarbeitete Fassung der MaRisk zur Verfügung gestellt. Diese dient als Grundlage für die weiteren Beratungen im Fachgremium MaRisk am 12.02.2021.

Wesentliche Anpassungen in der zur öffentlichen Konsultation gestellten Fassung der MaRisk haben wir ausführlich in unserem Blog dargestellt.

Die Änderungen der überarbeiteten Fassung gegenüber dem Konsultations-Entwurf sind nicht nur rein redaktioneller Natur. Die folgenden, aus Sicht von RFC bedeutendsten Anpassungen möchten wir kurz darstellen:

  • AT 1 Tz. 6 referenziert nicht mehr auf „große und komplexe Institute“, sondern auf „bedeutende Institute gemäß SSM-Verordnung“. Damit entfallen bisher mögliche Erleichterungen für die nicht systemrelevanten, aber bedeutenden Institute. Stattdessen wird bei den folgernden Regelungen explizit auf das Proportionalitätsprinzip verwiesen:
  • Anforderungen an die Risikodatenaggregation (AT 4.3.4 Tz. 1),
  • Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion (AT 4.4.1 Tz. 5) und
  • Einrichtung einer eigenständigen Compliance-Einheit (AT 4.4.2 Tz. 4).

Förderbanken werden von den strengeren Vorgaben direkt ausgenommen.

  • Umfangreiche Anpassungen und klarstellende Umformulierungen enthält AT 9 beispielsweise bei den Anforderungen an die Szenarioanalyse im Rahmen der Risikoanalyse (AT 9 Tz. 2 E). Bei der Befugnis zur Leistungserbringung der Auslagerungsunternehmen wird nun auf eine Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Inland und nicht mehr innerhalb des EWR verwiesen (AT 9 Tz. 4 E).

Weitere Anpassungen wurden hinsichtlich

  • Anforderungen an die Vertragsgestaltung (AT 9 Tz. 7 mitsamt Erläuterungen),
  • Anforderungen an Risikoanalysen für Weiterverlagerungen (AT 9 Tz. 11 E), sowie
  • Erleichterungen bei der Berichterstattung für kleine, weniger komplexe Institute (AT 9 Tz. 13 E) vorgenommen.
  • In AT 4.2 Tz. 3 wird von Instituten mit einem hohen NPL-Bestand nun die Entwicklung einer Strategie mit kurz,- mittel- und langfristigen Zielen verlangt. Dabei wurde in der Erläuterung die direkte Pflicht der Institute mit hohem NPL-Bestand zur Übermittlung von Berichten an die zuständige Aufsichtsbehörde durch eine weichere Formulierung ersetzt, wonach sich die Behörde über bestimmte Sachverhalte berichten lassen wird (AT 4.2 Tz. 3 E).

Aufgrund der teilweise bedeutenden Änderungen ist davon auszugehen, dass in einzelnen Punkten weiterer Diskussionsbedarf besteht. Somit können sich im Rahmen der folgenden Beratungen weitere Anpassungen ergeben.

Analog zur BAIT Novelle ist auch bei der MaRisk Novelle von einer Veröffentlichung der finalen Fassung im 2. Quartal 2021 mit Anwendung ohne Übergangsfristen auszugehen.

Für eine vorausschauende und effiziente Bewältigung der umfangreichen Anpassungen empfiehlt RFC Professionals eine umgehende GAP-Analyse, die Ableitung von Handlungsbedarfen und eine Grobplanung von Umsetzungsschritten.

Die Experten von RFC Professionals begleiten ihre Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Änderungen. Greifen Sie auf unsere umfangreiche Umsetzungserfahrung und unser Benchmark Know-how zurück. Kommen Sie gerne zur Diskussion des aktuellen Sachstandes und möglicher Auswirkungen auf ihr Haus auf uns zu Mail.

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