Entwurf zu technischen Standards zum ESG-Risikoreporting veröffentlicht

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Die EBA hat am 01.03.2021 ein Diskussionspapier zu ITS zur Säule-3-Offenlegung von ESG-Risiken zur Konsultation bis 01.06.2021 veröffentlicht. Eine öffentliche Anhörung hierzu ist für den 26.03.2021 vorgesehen.

Die für Institute relevanten Vorgaben zur Offenlegung von ESG Risiken in der EU basieren auf den folgenden 4 Säulen:

1)Taxonomie Offenlegungen gemäß der Taxonomie-Verordnung,
2)Non Financial Reporting Richtlinie (NFRD),
3)Aufsichtliche Offenlegung (CRR) und der
4)Offenlegungsverordnung (SFDR).

Der ITS-Entwurf zum ESG-Risikoreporting dient der Erfüllung des in der CRR enthaltenen EBA-Mandats und steht im Einklang mit den weiteren Offenlegungsinitiativen. Vorgesehen ist insbesondere eine aufsichtliche Offenlegung mit folgenden Inhalten:

1) Quantitative Angaben zu klimawandelbedingten Transitionsrisiken und physischen Risiken. Diese beinhalten auch Informationen über Engagements in nachhaltige Vermögenswerte.
2) Quantitative Angaben zu den getroffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Gegenparteien
beim Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft und
der Anpassung an den Klimawandel.

3) Angabe der Green Asset Quote als Anteil nachhaltiger Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts. Sie müssen im Einklang mit der EU-Taxonomie sowie den Pariser Klimazielen stehen.
4) Qualitative Informationen zur Integration von ESG-Risiken wie
i)Governance-Regelungen,
ii)Geschäftsmodell und -strategie sowie
iii)Risikomanagement.

Zeitgleich hat die EBA der Aufforderung der EU-Kommission folgend eine Stellungnahme zu Leistungsindikatoren (KPIs) wie beispielsweise der Green Asset Quote sowie der dazugehörigen Methodik veröffentlicht. Die Stellungnahme wurde parallel und in Übereinstimmung mit dem Konsultationspapier zu Säule-3-Offenlegungen von ESG-Risiken entwickelt. Sie soll Transparenz bezüglich der Vorhaben und Aktivitäten der Institute im Bereich Nachhaltigkeit im Einklang mit dem Pariser Abkommen gewährleisten.

Dabei unterstreicht die EBA die Bedeutung der Green Asset Ratio sowie weiterer, im Anhang aufgeführter und näher erläuterter KPIs als wichtige Instrumente bei der Beurteilung, wie Institute nachhaltige Aktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie finanzieren und so einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens leisten.

Zu den wichtigsten Zielen der genannten Vorgaben zur Offenlegung von ESG Risiken gehören

  • die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für ESG-Offenlegungen inklusive vergleichbarer Angaben und KPIs, einschließlich einer Green Asset Quote sowie
  • die Sicherstellung der Information der Stakeholder über ESG-Engagements und -Strategien als Grundlage für das Treffen fundierter Entscheidungen und Marktdisziplin. Hierbei soll auch Transparenz hinsichtlich des Beitrags zur schrittweisen Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens gewährleistet werden.

Die in dem Konsultationspapier enthaltenen Anforderungen sollen bereits zum 28.06.2022 umgesetzt werden. Die erste Offenlegung ist zum 31.12.2022 vorgesehen. Ab 2023 wird eine halbjährliche Offenlegung zum 30.06. und 31.12. gefordert.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen notwendigen Daten u.a. zur Befüllung der vorgesehenen Templates sind umfangreiche Maßnahmen u.a. im Risikomanagement sowie an den IT-Systemen notwendig. So müssen beispielsweise ESG-Risiken definiert und vorhandene Assets beurteilt werden. Hierfür notwendige neue/veränderte Prozesse müssen konzipiert und umgesetzt werden. Wir raten daher dazu, sich unmittelbar mit den neuen Anforderungen zu beschäftigen und diese zu analysieren.

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