In Ihrer Pressemitteilung vom 17. September 2020 teilt die EZB mit, dass sie Erleichterungen bei der Verschuldungsquote (Leverage Ratio) für die von Ihr direkt beaufsichtigten Banken erlaubt. Hierzu bestätigte der Rat der EZB hat das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgrund der Corona Pandemie.
Als Erleichterung ist vorgesehen, dass gemäß Artikel 500 B Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/873 vom 24. Juni 2020 bestimmte Forderungen gegen die Zentralbanken – insbesondere Banknoten, Münzen und Einlagen bei der Zentralbank – nicht bei den Komponenten der Risikoposition für die Leverage Ratio bis zum 27. Juni 2021 berücksichtigt werden müssen.
Diese Verringerung des Nenners bei der Ermittlung führt insgesamt auf Basis der Berechnung vom März 2020 zu einer Erhöhung der Leverage Ratio um 0,3% Punkte.
Die Leverage Ratio ist zwar derzeit noch nicht verbindlich einzuhalten, wird aber schon im Rahmen der Offenlegung veröffentlicht. Sollte die Europäische Aufsicht eine Verlängerung dieser Erleichterung anstreben, dann wäre es erforderlich, die ab 28. Juni 2021 verbindliche Mindestquote von 3% (plus GSI Puffer) nach oben zu korrigieren.
Nationale Aufsichtsbehörden können die geplante Regelung zur Erleichterung gemäß ihrem Ermessensspielraum nach Artikel 500b Absatz 2 der CRR auch auf weniger bedeutende Institute anwenden.
Die BaFin nutzt diesen Spielraum und übernimmt beginnend mit dem 22. September bis 27. Juni 2021 auch für die von Ihr direkt beaufsichtigten weniger bedeutenden Instituten (LSI) die oben beschriebene Erleichterung bei der Verschuldungsquote.
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