7. MaRisk Novelle – teilweise ohne Übergangsfrist anzuwenden
Am 29. Juni 2023 hat die BaFin die aktualisierten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht und damit den im September 2022 begonnenen Konsultationsprozess abgeschlossen. Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regelungen endet am 1. Januar 2024.
Die Neuerungen im Überblick
Die finale Fassung beinhaltet nur wenige Anpassungen gegenüber dem Konsultationspapier. Die wesentlichen Inhalte haben wir für Sie in unserem 4-Pager. „7. MaRisk Novelle (BA) – Neue ESG-Anforderungen der BaFin“ aufbereitet.
Mit der vorliegenden Novelle werden die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung in deutsches Recht überführt (I), wobei auch Anforderungen an die Risikomodelle abgeleitet werden. Die wesentlichen Ergänzungen und Anpassungen betreffen Regelungen zum Immobiliengeschäft (II), zur Durchführung von Handelsgeschäften im Homeoffice (III) sowie zu organisatorischen Anforderungen an bedeutende Förderbanken (IV). Zusätzlich werden Anforderungen an das Risikomanagement von ESG-Risiken (V) sowie an die Geschäftsmodellanalyse (VI) konkretisiert bzw. neu in die MaRisk aufgenommen.
(I) – Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung
Grundsätzlich werden die EBA-Leitlinien (2020/06) fortan vollumfänglich umgesetzt. Betont wird jedoch die proportionale Anwendung (vgl. AT 1 Tz.3).
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte insbesondere eine Klarstellung der Begriffe „Kreditvergabe“ und „Kreditgewährung“ sowie „bewegliche Sicherheiten“.
Wesentliche Inhalte sind:
- Interne Governance für die Kreditvergabe und Überwachung (Abschnitt 4 EBA GL)
- Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen (Abschnitt 4.4.1)
- Verfahren zur Kreditvergabe (Abschnitt 5 EBA GL)
- Bepreisung (Abschnitt 6)
- Bewertung von Immobilien (Abschnitt 7)
- Überwachungssystem (Abschnitt 8)
- Anforderungen an Modelle (Abschnitte 4.3.3, 4.3.4) – Neues Modul AT 4.3.5
Hier ergeben sich im Vergleich zum Konsultationspapier Anpassungen zum Anwendungs-bereich sowie zur Proportionalität und Erklärbarkeit.
Die Anforderungen an Modelle in Säule II sind technologieneutral und zielen auch auf Modelle im Bereich der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens ab, um eine Regelungslücke auf europäischer Ebene zu schließen.
(II) – Anforderungen an das Immobiliengeschäft
In dem neuen Modul BTO 3 werden prinzipienbasierte Regelungen für Kreditprozesse des Immobiliengeschäfts (bspw. Sicherheitenmanagement) definiert.
Gegenüber der Konsultationsfassung erfolgte eine Anpassung der Bezugsgröße für den Schwellenwert für einen Verzicht auf die Einhaltung der neuen Anforderungen auf die aktuellen Buchwerte aller bestehenden Immobiliengeschäfte. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Anforderungen nur für Eigenhandelsgeschäfte mit Immobilien gelten.
(III) – Handel im Homeoffice
Handelsaktivitäten im Homeoffice sollen dauerhaft zugelassen werden. Hierfür gelten auch (wie bisher) Vorgaben an Prozesse (bspw. BTO 2.2.1 Tz.3). Im Rahmen der finalen Fassung wird klargestellt, dass bei Beeinträchtigungen des Handelsgeschäfts an häuslichen Arbeitsplätzen eine Verlagerung der Handelstätigkeit im notwendigen Umfang gewährleistet werden muss.
(IV) – Berücksichtigung von ESG-Risiken
Die 7. MaRisk Novelle beinhaltet explizite Regelungen zu Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von ESG-Risiken. Sie überführt damit die bisher als Orientierungshilfe dienenden Leitplanken des Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in unmittelbar prüfungsrelevante Anforderungen. In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen des Konsultationsprozesses an mehreren Stellen weitere Klarstellungen zu ESG-Komponenten vorgenommen (z. B. AT 2.2 Tz. 1 (Szenarien), AT 4.1 Tz. 2 (Methodik)).
Weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeit und ESG-Risikomanagement finden Sie in unserem Fachartikel Entwicklungen zur Nachhaltigkeit und ihre Wirkung in der Bankenpraxis sowie unserem Leitbild RFC Leitbild ESG-Risikomanagement.
(V) – Regelungen für bedeutende Förderbanken
Er erfolgt eine Erweiterung der Anforderungen für Förderbanken, die gemäß § 2 Abs. 9i Satz 2 KWG eine Bilanzsumme von über 70 Mrd. € ausweisen.
(VI) – Geschäftsmodellanalyse
Es wurden überwiegend Klarstellungen von Begriffen vorgenommen.
Übergangsfrist
Die neuen Anforderungen treten mit Veröffentlichung in Kraft und sind soweit es sich um Klarstellungen ohne neue Regelungsinhalte handelt unmittelbar anzuwenden.
Lediglich für die neuen Anforderungen aus der Umsetzung der EBA-Leitlinie sowie für das Immobiliengeschäft, die Risikoquantifizierung für den ICAAP und das Stresstesting im Zusammenhang mit ESG-Risiken und die Regelungen für bedeutende Förderinstitute wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 gewährt.
Aufgrund der kurzen Umsetzungsfristen empfehlen wir Ihnen, eine unmittelbare Durchführung einer individuellen GAP-Analyse. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How bei der Identifikation konkreter Handlungsbedarfe und der Erstellung einer daraus abgeleiteten Umsetzungsplanung bis hin zur Begleitung von Umsetzungsprojekten und Prüfhandlungen.
Dringlichkeit
Umsetzungsaufwand
Auswirkungen