Standpunkt des Europäischen Rats für finalen Basel III Kommissionsvorschlag zu CRR III & CRD VI

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Der Europäische Rat hat am 8. November 2022 seinen Standpunkt (allgemeine Ausrichtung) [1] [2] zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Eigenmittelrichtlinie CRD VI [3] sowie der Eigenmittelverordnung CRR III [4] zur abschließenden Umsetzung der Basel III Reformen dargelegt.

Der Europäische Rat hat in seinem Standpunkt die folgenden Anpassungen gegenüber dem Entwurf der Kommission ausgearbeitet:

  • Einführung technischer Verbesserungen in den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko.
  • Berücksichtigung verstärkter Erleichterungen von Meldeanforderungen für kleinere und nicht komplexe Institute im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere bei der Offenlegung.
  • Einführung eines nationalen Wahlrechts bezüglich der Beschränkung der Meldung des Output-Floors zur Begrenzung des Vorteils für interne Kreditrisikoansätze bei den Eigenmittelanforderungen nur auf die höchste Konsolidierungsebene.
  • Einführung länderübergreifend harmonisierter Mindestanforderungen für Zweigstellen von Drittlandbanken und deren Beaufsichtigung.
  • Berücksichtigung nationaler Besonderheiten bei der Festlegung der Kriterien für die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit für Mitglieder der Leitungsorgane von Instituten.
  • Entschärfung der Regelung von Karenzzeiten für den Wechsel von Mitarbeitern von Aufsichtsbehörden zu Instituten.

In den nun folgenden Verhandlungen zwischen Europäischen Parlament und Europäischem Rat muss noch eine Einigung über die endgültigen Regelungen der Eigenmittelverordnung und -richtlinie erzielt werden. Bekanntermaßen reicht für das Inkrafttreten der Verordnung die europäische Ratifizierung aus, während für die Richtlinie erst noch die nationale Gesetzgebung in den Einzelstaaten überführt werden muss.

Wir informieren Sie auch weiterhin über den Stand der Trilog Verhandlungen zur europäischen Umsetzung der finalen Basel III Vorschriften.

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Dringlichkeit

Umsetzungsaufwand

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