Konsultation zu CRR III und CRD VI schreitet voran

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Die EU-Kommission hat am 27.10.2021 ihre Entwürfe für ein neues EU-Bankenpaket zur Umsetzung des finalen Basel III Rahmenwerks vom Dezember 2017 (Basel IV) veröffentlicht. Darin beinhaltet sind Vorschläge zur Überarbeitung der CRR (CRR 3-Vorschlag, Annex), der CRD (CRD 6-Vorschlag) sowie zu Abwicklungsregeln für global systemrelevante Institute („Daisy Chain“-Vorschlag). Die Konsultationsfrist läuft bis zum 27.12.2021. Die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament sollen im Jahr 2022 beginnen, wobei mit einem Abschluss für 2023 gerechnet wird.

Ziel der CRR III ist – analog zu Basel IV – die Erreichung einer erhöhten Widerstandsfähigkeit des Bankensektors durch eine transparentere und vergleichbarere Ermittlung der Kapitalanforderungen.

Nachfolgend haben wir für Sie die Themenbereiche mit wesentlichen geplanten Änderungen im Überblick zusammengestellt. Dabei wurden die bereits bekannten Regelungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) weitgehend übernommen und an einigen Stellen unter Berücksichtigung von Besonderheiten im europäischen Bankensystem angepasst.

Der Entwurf der 3. Fassung der Capital Requirements Regulation (CRR III) soll ab 2025 zur Anwendung kommen und beinhaltet insbesondere die Umsetzung von Änderungen zu folgenden Bereichen:

  • Einführung eines Output Floor (Einführung während einer Übergangsperiode von 2025 bis 2030),
  • Änderungen im Kreditrisikostandardansatz (KSA) u.a. mit zusätzlicher Risikodifferenzierung und EU-spezifischen Kalibrierungen für Spezialfinanzierungen (Objektfinanzierungen) und Immobilienfinanzierungen,
  • Anpassungen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) mit grundlegenden Neuerungen bei bestehenden und zukünftigen IRBA Zulassungen,
  • Anpassung des Standardmessansatzes (SMA) für operationelle Risiken mit EU-spezifischen Regelungen zur Berücksichtigung der institutsspezifischen Verlusthistorie und
  • Einführung eines modifizierten Standardansatzes für Marktrisiken.

Der Entwurf zur 6. Fassung der Capital Requirements Directive (CRD VI) beinhaltet im Wesentlichen die folgenden, von den Regelungen des BCBS abweichenden Änderungen, welche mit Verabschiedung voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten:

  • Regelungen zum SREP und zur Einbeziehung von ESG-Faktoren in das Risikomanagement,
  • Bestimmungen zur Eignung der Geschäftsleiter, Aufsichtsräte und leitende Mitarbeiter sowie
  • Neuerungen bei der Beaufsichtigung der Niederlassungen von Instituten aus Drittlandstaaten.

Daneben werden Banken dazu verpflichtet, ESG-Risiken im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Dies beinhaltet auch die regelmäßige Durchführung von Klimastresstests.

Implikationen:

Die zuvor dargestellten Anpassungsvorschläge zur Umsetzung der finalen Anforderungen von Basel III haben weitreichende Implikationen für alle Banken unabhängig von Größe und Geschäftsmodell sowie den aktuell angewendeten Ansätzen zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva (RWA).

Die neuen Vorschriften wirken auf alle Risikoarten und führen zu Herausforderungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen im Rahmen der Risikoermittlung nach den neuen Standardansätzen und der erweiterten Reporting-Anforderungen. Dabei ist von einem erheblichen Transformationsaufwand auszugehen. Die durch die geänderte Risikomessung veränderten Kapitalanforderungen wirken neben dem Risikomanagement auch auf strategische Fragestellungen wie die Fortführung bestehender Geschäftsfelder oder die Sinnhaftigkeit einer Weiterentwicklung interner Modelle.

Die Umsetzung des Output Floors erfordert dabei die Betrachtung des gesamten Portfolios. Für Banken, die bislang interne Modelle zur Berechnung der RWA einsetzen ergibt sich neben höheren effektiven Kapitalanforderungen ein Mehraufwand für die parallelen Berechnungen nach den Standardansätzen sowie Investitionen zur Implementierung eines entsprechenden Regelprozesses.

Die Auswirkungen sind institutsindividuell zu betrachten und machen eine frühzeitige Analyse der Neuerungen erforderlich. Zur Analyse der individuellen Auswirkungen empfehlen wir bereits auf Basis des vorliegenden CRR III Entwurfs zu den relevanten Änderungen Proberechnungen und Vorstudien als wesentliche Grundlage für die Planung von Implementierungsprojekten durchzuführen.

Das Verständnis der Auswirkungen der neuen Anforderungen auf das individuelle Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts erfordert tiefere Kenntnisse der neuen Berechnungs- und Kalibrierungsmethoden sowie die Beantwortung der Frage, wie Datensätze und Datenqualität die RWA beeinflussen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Betrachtung der veränderten Anforderungen an den eigenen Datenhaushalt, um wichtige Datenanforderungen frühzeitig zu formulieren und umzusetzen.

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