Europäische Vorgaben zur LGD Modellierung werden von BaFin übernommen

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Am 29.12.2021 veröffentlichte die BaFin das Rundschreiben 16/2021, durch welches regulatorische Entwicklungen hinsichtlich LGD-Modellierung aus den Jahren 2019 sowie 2020 in die nationale Verwaltungspraxis übernommen werden.

Regulatorische Entwicklung

In ihrem Rundschreiben 03/2019 vom April 2019 berücksichtigte die BaFin neben der Ausfalldefinition gem. Art. 178 CRR auch die EBA Guideline EBA/GL/2017/16 vom April 2018 [Guidelines on PD estimation, LGD estimation and the treatment of defaulted exposures] und setzte eine Umsetzungsfrist bis Januar 2021.

In der Zwischenzeit ergänzte die EBA die in der GL/2017/16 enthaltenen Anforderungen an interne LGD Schätzungen durch die Guidelines EBA/GL/2019/03 [Guidelines for the estimation of LGD appropriate for an economic downturn] vom März 2019 sowie EBA/GL/2020/05 [Guidelines on credit risk mitigation for institutions applying the IRB approach with own estimates of LGDs] vom Mai 2020.

Die BaFin erklärte, die EBA/GL/2019/03 vollumfänglich zu berücksichtigen, sobald die Delegierte Verordnung in Kraft tritt, welche die Szenarioparameter des Konjunkturabschwungs spezifiziert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 ist per Juni 2021 in Kraft getreten. Nach einer Klarstellung in der „Single Rule Book Q&A“ 2021_5677, wird die EBA/GL/2020/05 über das nun veröffentlichte Rundschreiben ebenfalls per Januar 2022 berücksichtigt.

Kurze Konsultation und Umsetzungsfristen

Am 25.10.2021, also rund zwei Monate vor Veröffentlichung des Rundschreibens 16/2021, wurde die Konsultation seitens der BaFin hierzu gestartet. Die kurze Konsultationsphase sowie unmittelbare Umsetzung erklären sich dadurch, dass es sich hierbei nicht um neue Anforderungen im engeren Sinn handelt, sondern die BaFin lediglich den Anwenderkreis der bereits seit längerem bestehenden Anforderungen auf LSI erweitert.

Information an die BaFin bei Nichteinhaltung

Sollte ein Institut zur Einschätzung kommen, die Anforderungen nicht einzuhalten, soll dies bis 15.02.2022 an die BaFin gemeldet werden. In diesem Fall kann entweder ein korrespondierender Umsetzungsplan zur Einhaltung der Anforderungen der Meldung (gem. Art. 146 a CRR) oder ein Nachweis, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat (gem. Art. 146 b CRR), beigelegt werden. Neben der BaFin sind zudem die Bundesbank und entsprechende Institutsbetreuer zu informieren, damit die Information zur Aufsichtsplanung verwendet werden kann.

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