Empfehlungen zu Folgemaßnahmen unter COVID 19 veröffentlicht

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Die EZB hat am 28.07.2020 im Rahmen einer Pressemitteilung verschiedene Empfehlungen zu Folgemaßnahmen im Kontext von COVID 19 veröffentlicht.

Wesentliche Inhalte beziehen sich auf

  • eine Verlängerung der Empfehlung, keine Dividenden auszuzahlen, bis Januar 2021,
  • eine vorsichtige Vergütungspolitik sowie
  • einen Zeitplan für den Wiederaufbau von Kapital- und Liquiditätspuffern.

Vorrangiges Ziel der Maßnahmen ist die Sicherstellung der Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken und die Unterstützung der Wirtschaft im gegenwärtigen Umfeld außergewöhnlich hoher Unsicherheit.

Dabei hatte sich im Rahmen der Schwachstellenanalyse („Covid-19 Vulnerability Analysis“) gezeigt, dass das im Bankensystem verfügbare Kapital im Falle des Eintretens eines strengen Szenarios deutlich sinken könnte. Eine erneute Überprüfung soll im vierten Quartal 2020 erfolgen.

Zusätzlich wurden von der EZB Empfehlungen hinsichtlich der Gestaltung der im Rahmen des SREP bewerteten Vergütungspolitik (Schreiben vom 28.07.2020) und der Dividendenausschüttungspolitik (Analog der Empfehlung des ERSB) veröffentlicht.

Die Institute sollen vorhandene Kapitel- und Liquiditätspuffer zur Kreditvergabe und zur Verlustabsorption verwenden. Ein Zeitplan zum Wiederaufbau der notwendigen Kapitalpuffer sowie der Liquiditätsquote soll nach Abschluss der EU-weiten Stresstests 2021 unter Berücksichtigung bankspezifischer und marktspezifischer Faktoren Institutsindividuell festgelegt werden.

Dabei verpflichtet sich die EZB dazu, den Banken bis mindestens Ende 2022 eine Kapitalunterlegung unterhalb der Säule-2-Empfehlung und der kombinierten Kapitalpufferanforderung zu gestatten, ohne dass automatisch aufsichtliche Maßnahmen ausgelöst werden. In Bezug auf die Liquiditätsdeckungs-quote ist eine analoge Regelung bis mindestens Ende 2021 vorgesehen.

Hinsichtlich der übergangsweise ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der operativen Flexibilität ist die Wiederaufnahme der Nachverfolgung der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung aus früheren SREP-Feststellungen, Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle vorgesehen. Daneben sollen wieder Beschlüsse zu gezielten Überprüfungen interner Modelle (TRIM), Follow-up-Schreiben zu bank-geschäftlichen Prüfungen und Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle vorgenommen werden.

Hinsichtlich der Strategien zum Abbau von NPL Beständen ist eine weitere Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Erwartungen hierzu wurden in einem Schreiben vom 28.07.2020 an die Institute dargelegt.

Auch wenn die Erleichterungsmaßnahmen verlängert wurden sollten Institute zeitnah bestehende Kapital- und Liquiditätspuffer überprüfen und mit Hilfe von Proberechnungen mögliche GAPs identifizieren. Diese Gaps sollen im Rahmen der Kapital- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden, um auf diese Weise einen weiteren Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen.

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