Am 28.11.2022 verkündete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 die folgenden vier neuen Verordnungen:
- Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung nach dem Kreditwesengesetz
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz
- Verordnung über Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
- Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Mit deren Inkrafttreten am 29. November 2022 ist künftig die Einreichung von Auslagerungsanzeigen, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Regelungen, in elektronischer Form über das MVP-Portal (Melde- und Veröffentlichungsplattform) der BaFin verpflichtend. Dazu wurden von der BaFin im Portal das neue Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“ sowie speziell auf die verschiedenen Verordnungen zugeschnittene Ausfüllhilfen bereitgestellt.
Bereits seit dem 01.01.2022 geforderte Anzeigen wesentlicher Auslagerungen und schwerwiegender Vorfälle sind bis zum 01.03.2023 nachzumelden.
Darüber hinaus wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung konsultiert, deren Inkrafttreten jedoch erst für 2023 geplant ist. Demnach sollen kleine Wertpapierinstitute weitgehend aus dem Anwendungsbereich der Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen herausgenommen werden.
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