EBA veröffentlicht Bericht zu Non-Bank Lending

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Am 08.04.2022 hat die European Banking Authority (EBA) ihren Bericht zum Non-Bank Lending in Beantwortung einer Anfrage der Europäischen Kommission aus dem Februar 2021 veröffentlicht.

Der Bericht beschreibt Marktentwicklung und Trends der letzten Jahre global und in den einzelnen Mitgliedsstaaten, den aktuell gültigen regulatorischen Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene, eine Taxonomie der verschiedenen Geschäftsmodelle sowie wesentliche Risiken und regulatorische Herausforderungen und gibt eine Reihe von Empfehlungen zum zukünftigen Regulierungsbedarf.

Non-Bank Lending bezeichnet die Kreditvergabe durch Finanzdienstleister, welche nicht als Kreditinstitute reguliert sind. Dies reicht von etablierten Geschäftsmodellen, wie Leasing, Factoring, Mikrokrediten oder Pfandleihe, zu neueren Entwicklungen, wie peer-to-peer (P2P) lending und Marktplätzen, buy-now-pay-later (BNPL) Modellen[1] oder Crypto-Asset Lending und Beleihung. Wenngleich die verliehenen Volumina im Vergleich zum klassischen Kreditgeschäft durch Finanzinstitute weiterhin gering sind, wachsen sie teilweise sehr rasch, unterliegen nur teilweise dem regulatorischen Rahmen für Kreditgeschäft bzw. sind gänzlich unreguliert und stellen daher aus Sicht der Aufsichten relevante Risiken dar.

Insbesondere identifiziert der Bericht die enge bzw. unscharfe Definition der Begriffe „Kreditinstitut“, „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „Finanzholdinggesellschaft“ in der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, Verordnung 2013/575/EU), den zu engen Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD, Richtline 2008/48/EG), unzureichende Informationspflichten von Konsumenten und eine unzureichende Verpflichtung zur Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Überwachung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die mangelhafte Datenlage zum Non-Bank Lending als notwendige Handlungsfelder für Schärfungen im europäischen und nationalen Aufsichtsrecht.

Auswirkungen auf zukünftigen Regulierungsrahmen

Dies bedeutet keine konkreten, neuen regulatorischen Vorgaben für die betroffenen Akteure, liefert aber klare Hinweise für zukünftige Initiativen und Anforderungen in diesem Bereich:

  1. Vereinheitlichung der Zulassungsbedingungen und aufsichtlichen Vorgaben in den EU-Mitgliedsstaaten.
    In Mitgliedsstaaten, wo gegenwärtig keine institutsspezifische Zulassung vorgesehen ist, gelten nur die aktivitätsspezifische Verbraucherkreditrichtlinie (CCD, Richtline 2008/48/EG) und die Hypothekarkreditrichtlinie (MCD, Richtlinie 2014/17/EU). Beide befinden sich aktuell in Überarbeitung und werden zukünftig auch explizit für Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfundingdienstleistungen gelten.

  2. Ausweitung der Konsolidierungsverpflichtung und damit des Geltungsbereichs der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, Verordnung 2013/575/EU).
    Hier sind Schärfungen der Begriffe „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „Finanzholdinggesellschaft“ zu erwarten. Dies wird die Konsolidierungspflicht unter der CRR ausweiten und mehr Aktivitäten den Vorgaben der CRR unterwerfen.

  3. Ausweitung der Meldeverpflichtungen von Non-Bank Kreditanbietern.
    Um die Datenlage zu rein aktivitätsbasiert reguliertem Geschäft (Verbraucher- und Hyothekarkredite) zu verbessern, sind auch hier Meldeverpflichtungen analog den sektoralen Regulativen (CRR, PSD2, IFR/IFD (Verordnung & Richtlinie zu Investmentfirmen), etc.) zu erwarten.

  4. Spezifischere Regelungen, welche nationale Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung von Distanzgeschäft zuständig ist.
    Digitale Dienstleistungen können innerhalb der EU grenzüberschreitend angeboten werden. Dies erschwert die Identifikation von Sitz- und Gastland und kann Beschwerderechte und Offenlegungspflichten beeinträchtigen. Geschärfte Regelungen zu nationalen Zuständigkeiten sollen Klarheit hinsichtlich der anzuwendenden Regulative schaffen.

  5. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD, Richtline 2008/48/EG).
    Gegenwärtig sind gemäß CCD Artikel 2(2) eine Reihe von Aktivitäten ausgenommen, etwa Beträge kleiner 200 EUR, zins- und provisionsfreie Kredite, Finanzleasingverträge, mit unbeweglichem Vermögen besicherte Kredite, etc. Im aktuellen Kommissionsentwurf zur Revision der CCD sind hier teilweise bereits Streichungen dieser Ausnahmen vorgesehen (Betragsgrenze, zins- und provisionsfreie Kredite und Finanzleasingverträge); weitere können folgen. Dies wird indirekt auch den Geltungsbereich der EBA Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung (siehe dazu den RFC Blog) ausweiten.

  6. Ausweitung der Vorgaben zu Informationspflichten, Werbung, Geschäftspraktiken und der außergerichtlichen Behandlung von Beschwerden zum besseren Schutz von Konsumenten.
    Auch hier sieht der Kommissionsentwurf zur Überarbeitung der CCD bereits Schärfungen vor; weitere Vorgaben, etwa die ebenfalls in Revision befindliche Distanzmarketingrichtline für Finanzdienstleister (DMFSD, Richtline 2002/65/EC) werden ebenfalls geschärft werden.

  7. Verschärfung der Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung
    Eine fundierte Analyse der Rückzahlungsfähigkeit dient nicht nur dem Schutz des Kreditgebers vor Kreditausfällen, sondern auch insbesondere von Konsumenten. Der Kommissionsentwurf zur Überarbeitung der CCD sieht erweiterte Verpflichtungen vor. Weitere Schärfungen, z.B. im Kontext der Hypothekarkreditrichtlinie, sind zu erwarten.

  8. Ausweitung der Vorgaben zur Überwachung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
    Die aktuell gültige EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843/EU) umfasst nicht alle Arten von Kreditvergabe. Hier ist mit einer systematischen Ausweitung zu rechnen, um Ungleichbehandlung und regulatorischer Arbitrage zu begegnen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Salopp gesagt: Aktuell nichts. Mittelfristig aber eine ganze Menge, insbesondere wenn Ihr Unternehmen bislang unter dem regulatorischen Radar gelaufen ist.

RFC Professionals, als Teil der plenum Gruppe, hat langjährige Erfahrung im Monitoring der regulatorischen Entwicklungen und begleitet seine Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei Projekten zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Greifen Sie auf unsere Erfahrung und Know-How zurück und kontaktieren Sie uns gerne per Mail.

[1] Unterschiedliche Modelle kurzfristiger Käufe auf Ziel, welche insbesondere im Onlinehandel sehr beliebt geworden sind und von Zahlungsdienstleister, wie z.B. Klarna oder PayPal, oder auch Kreditkartenfirmen angeboten werden.

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