Das vom Basler Ausschuss veröffentlichte finale Rahmenwerk zur Berechnung von RWAs (BCBS d424) beinhaltet folgende Themen:
- Überarbeiteter KSA
- Überarbeiteter IRBA
- Marktpreisrisiken
- Operationelle Risiken
- CVA-Risiko
- Output Floor
- Leverage Ratio
Einen Point of View zum Consultation Paper von Punkt 1 hatten wir in der Vergangenheit hier bereits veröffentlicht:
Point of View Neufassung KSA (BCBS d347)
Gegenüber den dort dargestellten vorgesehenen Regelungen hat der Baseler Ausschuss in der finalen Fassung noch einige Anpassungen vorgenommen, welche ab 2022 umgesetzt werden müssen. Einige wesentliche Punkte sind in der folgenden Tabelle beispielhaft dargestellt.
Forderungsklasse | Wesentliche Änderungen | Beispiele |
Banken | • Verfeinerte Tabellen mit Risikogewichten zur Zuordnung der Risikopositionen • teilweise reduzierte Risikogewichte v.a. für Positionen mit guter Bonitätsstufe sowohl für ECRA als auch SCRA • Differenziertere Aufteilung der Forderungsklassen (kurz-/langfristige Forderungen, Investment Grade, gedeckte Schuldverschreibungen) | • Senkung des Basisrisikogewichts in Bonitätsstufe A+ bis A- von 50% auf 30% (ECRA) • Senkung der Risikogewichte für Grade A und B von 50% und 100% auf 40% und 75% |
Unternehmen | • Differenziertere Aufteilung der Forderungsklassen sowohl bei allgemeinen Unternehmensfinanzierungen als auch im Bereich der Spezialfinanzierungen • Anpassungen bei Risikogewichten zur Zuordnung der Forderungen | • Spezielle Risikogewichte für Positionen mit Investment Grade (SCRA) und bei der operationellen Phase der Projektfinanzierungen bei Erfüllung bestimmter Qualitäts-kriterien |
Nachrangiges Fremdkapital, Eigenkapital und andere Kapital-instrumente | • Neue Unterkategorien und erweiterte, teilweise erhöhte Risikogewichte | •Risikogewicht von 400% für neue Unterkategorie für nicht gelistete, hochvolatile oder spekulative Positionen |
Mengengeschäft | • Erweiterung der Forderungsklassen und Anpassungen bei den Risikogewichten | • Unterscheidung in Revolving und Non-Revolving Retail |
Durch Immobilien gesicherte Forderungen | • Erweiterte Unterteilung der Forderungs- klassen bei Forderungen mit wohnwirtschaftlichem und gewerblichem Zweck • Anpassungen bei Risikogewichten • Einführung der Möglichkeit zum Forderung-splitting („Whole Loan“-Ansatz und Real-kreditsplitting) | • Senkung der Risikogewichte bei wohnwirtschaftlichem Zweck für LTV < 90% • Erhöhung der Risikogewichte bei LTV > 90% |
Diese Übersicht zeigt die Zunahme der Granularität bei der Unterteilung und Risikogewichtung der Forderungsklassen mit dem Ziel einer höheren Risikosensitivität. Gegenüber dem Konsultationspapier (BCBS d347) ist der Baseler Ausschuss den Banken entgegengekommen und hat an mehreren Stellen die zu berücksichtigenden Risikogewichte für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen herabgesetzt. Dies sollte insgesamt zu einer Reduzierung der berechneten RWAs im Sinne der Banken führen.
Aus den ehemals 17 Risikopositionsklassen gem. Art. 112 CRR werden im neuen Basler KSA nunmehr 12. „Regionale und lokale Gebietskörperschaften“ und „Öffentliche Stellen“ wurden in der Risikopositionsklasse „Sonstige öffentliche Stellen“ zusammengefasst. Die CRR-Risiko-positionsklasse „Internationale Organisationen“ soll fortan unter „Staaten und deren Zentralbanken“ subsumiert werden. Neu ist auch die Risikopositionsklasse „Pfandbriefe“, bei der – je nach Rating – Risikogewichte von 10% bis 100% vorgesehen sind. Bei fehlendem Rating wird auf das Rating der emittierenden Bank verwiesen.
Zu Punkt 2 finden Sie eine Fachpräsentation hier:
Fachpräsentation IRBA (BCBS d362)
Neben den risikosensitiver gewordenen standardisierten Ansätzen werden die internen Berechnungsmodelle mit Einschränkungen versehen, welche in folgendem Schaubild 1 dargestellt sind. Dabei erfolgt beim fortgeschrittenen IRBA eine bankinterne Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote (LGD) und Kreditkonversionsfaktor (CCF). Beim Basis-IRBA erfolgt die bankinterne Schätzung lediglich für die Ausfallwahrscheinlichkeit.
Zudem konnte eine Einigung zum lange kontrovers diskutierten Output Floor erzielt werden. Er wurde final auf 72,5 % festgelegt. Die Einführung erfolgt stufenweise zwischen 2022 und 2027 (Punkt 6). Banken, die den IRBA anwenden, müssen künftig beachten, dass die durch interne Modelle bestimmte Eigenmittelanforderung – wie in der Abbildung unten illustriert – nicht kleiner sein darf, als die Anforderung nach dem Standardansatz multipliziert mit dem Output Floor. Der neu definierte Output Floor ist aggregiert auf Gesamtbankebene zu ermitteln und erstreckt sich somit über alle Risikokategorien.
Durch die beschriebene Maßnahme soll u.a. die im Zuge der Finanzkrise verloren gegangene Glaubwürdigkeit in der Berechnung von RWAs wiederhergestellt werden. Somit dürfte es zukünftig zu keinen großen Verwerfungen bei den mit bankinternen Verfahren berechneten Kapitalanforderungen im Vergleich zum Standardansatz mehr kommen.
Zu Punkt 3 hatten wir auf unserer Homepage bereits einen Blog veröffentlicht:
Blog Fundamental Review of the Trading Book (BCBS d352)
Anzumerken ist die Verschiebung des Einführungstermins um 3 Jahre auf den 1. Januar 2022.
Innerhalb der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen bei Operationellen Risiken (Punkt 4) hat der Basler Ausschuss die drei bisherigen Ansätze durch einen neuen Standardansatz (SMA) ersetzt. Dieser wurde im Wesentlichen bereits im Konsultationspapier „BCBS 355“ veröffentlicht. Das folgende Schaubild2 fasst die wichtigsten Inhalte des neuen Standardansatzes zusammen.
Zu ergänzen ist die Reduzierung der BI-Buckets von 5 auf 3. Zudem wurden in der Berechnung der Bestandteile des Business Indicator (BI) leichte Modifikationen vorgenommen.
Institute mit einem BI größer 1 Mrd. EUR müssen zusätzlich interne Verlustdaten über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Berechnung eines internen Verlustmultiplikators (ILM) vorhalten. Je nach Verlusthistorie liegt der ILM für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung zwischen 50% (bei geringer Verlusthistorie) und 150% (bei hohen Verlusten in der Vergangenheit).
Die Ermittlung der Capital Charges für Credit Valuation Adjustments (CVA) (Punkt 5) erfolgt künftig entweder nach dem Basisansatz (BA-CVA) oder dem Standardansatz (SA-CVA). Die folgende Abbildung zeigt die wesentlichen Inhalte der verschiedenen Ansätze3.
Optional kann bei Anwendung des vereinfachten Ansatzes die Kapitalunterlegung nach den Regelungen des Kontrahentenausfallrisikos (Counterparty Credit Risk) bestimmt werden. Die Berücksichtigung von Hedgingeffekten beim Basisansatz ist davon abhängig, ob dieser in einer reduzierten oder vollständigen Form angewendet wird.
Wesentliche Neuerung bei Finalisierung der Leverage Ratio (Punkt 7) ist ein Add-On für global systemrelevante Banken (G-SIB). Dieses Add-on soll jeweils 50% des einzuhaltenden G-SIB-Kapitalpuffers betragen. Die Leverage Ratio ist daher direkt abhängig von der Beurteilung der Systemrelevanz des G-SIB durch die Aufsicht. Daneben kommt es zu kleineren Anpassungen bei der Exposure Definition.
Die dargestellten Basel-IV-Themen sind verpflichtend ab dem 01.01.2022 anzuwenden. Dabei startet der Output Floor zunächst bei 50% und steigt bis 2026 jeweils jährlich zum 01. Januar um weitere 5% an, bis er letztlich die finale Kalibrierung von 72,5% zum 01.01.2027 erreicht.
Die folgende Abbildung zeigt die Bestandteile und Erweiterungen des Regulierungspaketes seit der Veröffentlichung des Basel III Rahmenwerks Ende 2010. 4
An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass vom Baseler Ausschuss auf Basis der zuvor dargestellten finalen Basel IV-Regelungen am 27. Februar 2018 ein Konsultationspapier zur Offenlegung im Rahmen der Säule 3 unter dem Titel „Pillar 3 disclosure requirements – updated framework“ (BCBS 432) veröffentlicht hat. Bis zum 25. Mai 2018 konnte dieser kommentiert werden. Das Papier beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:
- Angepasste Vorschriften und Templates zur Offenlegung für die in BCBS 424 finalisierten Risikobereiche (KSA, OP-Risk, LR, CVA) sowie neue Vorschriften zur Offenlegung von Benchmarks bzgl. der RWA Ergebnisse bei Verwendung interner Modellen, Templates zu Risikomanagement, RWA und wichtigen aufsichtlichen Metriken (key prudential metrics).
- Neue Offenlegungsanforderungen zur Asset Encumberance, Kapitalausschüttungsbeschränkungen (CDC) und Ergänzungen zur Zusammensetzung des regulatorischen Kapitals.
- Liste mit einer Übersicht zur jeweiligen Frequenz und Einführung der Offenlegung.
Dieses Konsultationspapier wurde im März 2018 durch ein Technical Amendment unter dem Titel „Pillar 3 disclosure requirements – regulatory treatment of accounting provisions“ um weiteren Templates zu TLAC sowie der Kreditqualität von Assets für das Kreditrisiko ergänzt.
Beide Dokumente dienen dazu, die Offenlegungsanforderungen anzupassen und zu finalisieren. Die Vorschriften treten gestuft zwischen Ende 2018 und Januar 2022 in Kraft. Der sich daraus ergebende Umsetzungsaufwand ist erheblich.
Die EU hat bereits verkünden lassen, dass spätestens bis Anfang 2019 die überarbeiteten CRR II bzw. CRD V vorgelegt werden sollen. Daher sehen wir dringend die Notwendigkeit, dass die Marktteilnehmer frühzeitig mit den Umsetzungen beginnen und sich Klarheit über die Auswirkungen auf das jeweilige Institut verschaffen.
Unsere Expertise im Umgang mit den für Sie relevanten Auswirkungen steht Ihnen dabei jederzeit zur Verfügung. Die Experten von RFC Professionals unterstützen seit vielen Jahren die Begleitung und Implementierung aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Sprechen Sie uns gerne an!
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