Berechnungsspielräume im Rahmen des Output Floors für das Kreditrisiko gemäß CRR III Art 465

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Die letzte Finanzkrise hat den Aufsichtsbehörden eine tendenzielle Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch interne Modelle in einigen Risikopositionen und Risiken gezeigt. Daher ist es nur folgerichtig den Output Floor als eine Hauptmaßnahme des Basel III Regelwerks einzuführen. Der Output Floor soll aus der Sicht der europäischen Aufsicht eine übermäßige Einsparung und Volatilität der Eigenmittelanforderungen durch die Verwendung interner Modelle (IRBA) gegenüber dem Kreditrisiko Standardansatz (KSA) begrenzen. Aus diesem Grund ist in der CRR III gemäß Artikel 465 Absatz 1 bei Verwendung interner Modelle ab 2032 eine Untergrenze festgelegt in Höhe von 72,5 % der Eigenmittelanforderungen berechnet auf Basis der Regelungen der Kreditrisiko Standardansätze.

Der Regulator sieht eine Übergangsregelung vor, die zunächst erlaubt, dass bei Verwendung interner Modelle ab 2025 die Mindesteigenmittelanforderung im besten Fall auf 50 % der Standardansatz-Mindesteigenmittelanforderung gesenkt werden kann. Danach steigt diese im Vergleich zum Standardansatz bis 2029 jährlich um 5 Prozentpunkte an. Ab 2030 schließlich kommt das finale Niveau von 72,5 % der Eigenmittelanforderung des KSA zum Tragen. Diese Regelung führt dazu, dass dann die maximale Eigenmittelersparnis durch den IRBA auf nur noch 27,5 % der Standardansatz-Eigenmittelanforderung begrenzt.

Zusätzlich ist im Artikel 465 Absatz 2 der Anstieg der Eigenmittelanforderung des IRBA bis zum 31.12.2029 auf 125 % der ursprünglichen Eigenmittelanforderung begrenzt.

       TREA=min{max{U-TREA;xS-TREA};125%U-TREA}

       mit

  • TREA=Total Risk Exposure Amount => Gesamtrisikobetrag des Unternehmens
  • U-TREA nach Artikel 465 Absatz 4 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze(„un-floored“)
  • S-TREA nach Artikel 465 Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens
  • x beträgt im Jahr 2025: 50%, im Jahr 2026: 55%, im Jahr 2027: 60%, im Jahr 2028: 65%, im Jahr 2029: 70% und ab dem Jahr 2030: 72,5%

Die Kapitaluntergrenze gilt sowohl für selbstständige Tochtergesellschaften als auch auf Konzernebene für jedes Institut insgesamt, d.h. für die Summe aller Risikopositionen und nicht etwa für einzelne Risikoarten oder Forderungsklassen.

Abbildung 1: Zeitleiste für die Übergangsbestimmung der Mindesteigenmittelanforderung beim IRBA im Vgl. zum KSA

Bei Anwendung des Output Floors muss im Kreditrisiko bei Nutzung des IRB-Ansatzes auch die KSA-Berechnung für jede Risikoart und jedes Segment kalkuliert werden.

Berechnung für einzelne Asset Klassen

Neben der allgemeinen Übergangsbestimmung mit einem Anstieg der IRBA-Mindesteigenmittel­anforderung von 50%-72,5% der KSA-Eigenmittelanforderung gibt es für bestimmte Risikopositions­klassen im KSA zusätzliche Erleichterungen nach Artikel 465 zur Berechnung der Output-Floor Risikopositionswerte.

Der Risikopositionswert sinkt bei geringeren Risikogewichten für die Berechnung des Output Floors im Vergleich zu den Eigenmittelanforderungen, die nach KSA berechnet werden. Durch das damit einhergehende Absinken der KSA-Eigenmittelanforderungen, sinkt die absolute Höhe des Output Floors entsprechend.

Risikoposition von Unternehmen ohne externes Rating

Für Unternehmen ohne externes Rating mit PD<=0,5% wird bis Ende 2032 das Risikogewicht auf RW= 65% festgelegt. Nach dieser Übergangsfrist ist das Risikogewicht gemäß Artikel 122b auf RW=100% festgelegt.

Derivatekontrakte

Die Risikopositionen aus Derivatekontrakten gemäß Anhang 2 basierend auf dem KSA werden mit der Formel berechnet:

Risikopositionswert= α (RC + PFE)

mit
              RC = gemäß Artikel 275 berechnete Wiederbeschaffungskosten
              PFE= gemäß Artikel 278 berechneter künftiger Risikopositionswert
              α=1,4 gemäß Artikel 274

aber für die Output Floor Berechnung gibt es die Übergangsbestimmung bis 31.12.2029 mit der α=1 gesetzt werden darf.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Erlaubnis für weitere Übergangsvorschriften mit Erleichterungen gemäß Artikel 465 Absatz 5 erteilen.

Mit Wohnimmobilien grundpfandrechtlich besicherte Risikopositionen

Bei Risikopositionen beliehen bis 55% des Immobilienwertes der Wohnimmobilien

  • und Immobilien innerhalb des Mitgliedstaates, der die Erlaubnis erteilt
  • und während der letzten 6 Jahre eine PD <= 0,25%
  • und bei Ausfall Anspruch auf Wohnimmobilen und auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners.

beträgt bis 31.12.2032 das Risikogewicht RW=10% danach beträgt das Risikogewicht RW=20% gemäß Artikel 125 Absatz 1 Abschnitt a.

Bei Risikopositionen beliehen bis 80% des Immobilienwertes der Wohnimmobilien und den oben genannten Bedingungen beträgt

  • bis 31.12.2029 das Risikogewicht von RW=45%
  • bis 31.12.2030 das Risikogewicht von RW=52,5%
  • bis 31.12.2031 das Risikogewicht von RW=60%
  • bis 31.12.2032 das Risikogewicht von RW=67,5%

Nach der Übergangsregelung wird die über 55% des Immobilienwerte hinausgehende Risikoposition entsprechend Artikel 125 Absatz 1 Abschnitt b behandelt wie eine Risikoposition, die nicht durch Wohnimmobilen besichert ist. Damit gilt die Risikoposition als unbesichert und es ist das Risikogewicht des Schuldners anzuwenden.

Auswirkung auf die Besicherung

Bei der Anwendung des Output Floors muss jede Besicherung im IRBA komplett durch eine im KSA zulässige Besicherung ersetzt werden. Dies ist mit hohem Aufwand verbunden und kann zu großen Herausforderungen bei den Eigenmittelanforderungen führen.

IRBA-Institute können Geschäftsmodelle aufgrund von IRBA Sicherheiten rentabel gestalten. Aber bei der Berechnung des Output Floors sind nur KSA Sicherheiten anwendbar. Aufgrund dessen verlieren beispielsweise Institute, bei denen es einen großen Anteil an Leasinggeschäft gibt, im KSA die komplette Besicherung, da für Leasing im KSA eine Besicherung durch die Leasingobjekte außer bei Immobilien nicht möglich ist. Z.B. PKW, Schiffe, Flugzeuge können im IRBA zur Besicherung von Risikopositionen herangezogen werden. Im KSA ist das nicht möglich.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass viele Kontrahenten von IRBA-Instituten über kein externes Rating verfügen. Aber bei diesen liegen möglicherweis sehr niedrige PD-Werte vor. So dass durch das Fehlen von externen Ratings, die Eigenmittelanforderungen möglicherweise stark ansteigen. Dies kann auch die Übergangsregelung im Artikel 465 (3) nicht vollständig ausgleichen, die bis Ende 2032 eine Risikogewicht von RW=65% bei nicht gerateten Unternehmen vorsieht.

 Berechnungsbeispiel
(Unternehmen, nicht geratet mit Risikoposition, die grundpfandrechtlich besichert ist

Annahmen:

[TEuro]

Objektwert

220

80% des Objektwertes

176

Grundpfandrecht

200

Forderungswert

200

Legalnachweis:

Beleihungsgrenze
[%]

Risikoposition
[TEuro]

RWA
[TEuro]

Risikogewicht*
[%]

CRR 465 (5)a (55% des Objektwertes)

55%

121 

12,10

10%

CRR 465 (5)b (Anteil bis zu 80% des Objektwertes)

80%

55

24,75

45%

CRR 465 (3) (verbleibender Teil)

 

24

15,60

65%

Gesamtergebnis

 

200

52,45

 

* Risikogewicht beispielhaft für 2026

Fazit:

Wir gehen davon aus, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten die Anwendung der Übergangsbestimmung nach Art 465 CRR III beantragen werden und die EBA diesen Anträgen zustimmt.

Nach Art 465 (3) darf für Unternehmen, bei denen keine Bonitätsbeurteilung vorliegt, bis Ende 2032 ein Risikogewicht von 65% verwendet werden. In aller Regel ist das für unbesicherte Kredite relevant. Wie bisher gibt es ein Realkredit Splitting für Risikopositionen, welche durch Grundpfandrecht an Wohnimmobilien besichert sind. Hierbei kann die Übergangsregelung nach Art 465 (5) zur Anwendung kommen. Zusätzlich führt die Regelung aus Art 465 (3) bei diesen Risikopositionen für den unbesicherten Teil zu weiteren Erleichterungen, wenn diese gegenüber von nicht gerateten Unternehmen bestehen.

Wenn eine Mehrfachbesicherung besteht, werden unter der Voraussetzung des Splittings alle Besicherungen in Betracht gezogen.

Dies führt dazu, dass bei Mehrfachbesicherungen je Sicherheit die Übergangsbestimmung nach Art 465 (5) CRR III anzusetzen ist, d. h., dass mehrfach ein niedrigeres Risikogewicht möglich ist.

Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung des Output Floors auch für Konzerne auf Einzelinstitutsebene zu erfolgen hat.

Die Experten von RFC Professionals begleiten seit vielen Jahren erfolgreich bei der Auswirkungsanalyse zu neuen regulatorischen Anforderungen. In diesem Fall würden sich eine Portfolioanalyse unter Berücksichtigung des Ansatzwechsel bei den Sicherheiten anbieten. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen und sprechen Sie uns gerne dazu an!

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