BaFin Konsultation 15/2020 zur Änderung von GroMiKV, SolvV und InstitutsVergV

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Mit diesen Konsultationen erfolgt im Wesentlichen die nationale Umsetzung der CRD V Richtlinie in der GroMiKV und die notwendigen Anpassungen in der SolvV bezüglich der Regelungen der CRR II Verordnung. Außerdem werden die Regelungen von CRD V und CRR II in den Entwürfen der InstitutsVergV berücksichtigt.

Die wesentliche Neuerung im Entwurf zur Änderung der GroMiKV ist die geänderte Kapitalbasis bei der Berechnung der Großkreditgrenzen. Es darf zukünftig nur Kernkapital herangezogen werden anstatt bisher die anrechenbaren Eigenmittel. Daher entfällt zukünftig das Ergänzungskapital bei der Ermittlung der Großkreditgrenzen.

In dem Referentenentwurf zur Änderung der GroMiKV wird auch eindeutig geregelt, dass als Ausnahmen zur Begrenzung der Großkreditobergrenzen nur alternativ und nicht gleichzeitig entweder die Regelungen von Artikel 400 Abs. 1 oder Abs. 2 zur Minderung des Risikopositionswerts herangezogen werden dürfen.

Außerdem ändert sich die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge bei Derivaten und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren analog zu den Berechnungen für die Eigenmittelanforderungen.

Des Weiteren erfolgt entsprechend dem Proportionalitätsgrundsatz eine weitere Besserstellung von Kreditinstituten innerhalb eines Verbunds mit Liquiditätsausgleich gemäß §2 Abs. 5 GroMiKV bei der Ermittlung der Großkreditobergrenze.

In der Konsultation zur 3 Änderungsverordnung der SolvV wird mit dem neuen §36a „Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken“ der systemische Kapitalpuffer in die SolvV aufgenommen, dieser war bisher nur im KWG §10 e verankert. In der Konsultation zur 4 Änderungsverordnung der SolvV wird im neuen §37a (der) „Maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote“ geregelt. Dieser Betrag wird berechnet, um die notwendige Kapitalerhaltung zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote zu gewährleisten.

In den Konsultationen zur 3. und 4. Änderungsverordnung zur InstitutsVergV werden Regelungen getroffen, die Einschränkungen bzgl. Vergütung unter anderem in Abhängigkeit der Verschuldungsquote vornimmt, hierbei spielt nun wieder der Proportionalitätsgrundsatz eine Rolle, weil davon global systemrelevante Institute stärker betroffen sind als andere.

Die Änderungen in der GroMiKV sollen voraussichtlich zum 28. Juni 2021 in Kraft treten. Diese Regelungen können dazu führen, dass für bestehende Kredite neu ein Großkreditbeschluss gefasst werden muss oder gar die Großkreditobergrenze überschritten wird. Teile der weiteren Regelungen der Konsultationen können erst mit Inkrafttreten des Puffers für die Leverage Ratio für global systemrelevante Banken (G-SIBs) voraussichtlich am 1. Januar 2023 verabschiedet werden.

Die Experten von RFC Professionals begleiten ihre Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beteiligung an den Konsultationen hinsichtlich der nationalen Umsetzung der CRR II und der CRD V. Wir sind jederzeit gerne für Sie da! Ihre Ansprechpartner erreichen Sie per Mail.

Dringlichkeit

Umsetzungsaufwand

Auswirkungen

Ihre Ansprechpartner
Daniel Juergens
Daniel Juergens
Bernhard Deppisch
Bernhard Deppisch
Nach oben scrollen