Abschluss der Trilogverhandlungen zum EU-Bankenpaket
Am 27.06.2023 haben sich EU-Parlament und EU-Rat auf das „EU-Bankenpaket“ zur Umsetzung der internationalen Basel IV-Regelungen des Basler Ausschusses vom Dezember 2017 in der EU geeinigt. Damit konnten die Trilogverhandlungen zum Bankenpaket fast zwei Jahre nach dem ersten Entwurf der EU-Kommission vom 27.10.2021 abgeschlossen werden.
Derzeit werden noch die finalen Fassungen zu den Änderungen der Eigenkapitalverordnung (CRR III) und der Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) erstellt, deren Veröffentlichung zeitnah zu erwarten ist. Aus den bisherigen Verhandlungsergebnissen lassen sich jedoch schon jetzt die folgenden wesentlichen Eckpunkte ableiten:
- Voraussichtliches Inkrafttreten der geänderten Regelungen der Eigenkapitalverordnung zum 01.01.2025 mit schrittweiser Einführung einzelner Elemente.
- Umsetzung der Anpassungen hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten über geänderte Regelungen der Eigenkapitalrichtlinie in den Mitgliedstaaten bis 30.06.2026.
Neben der Umsetzung der Basel-IV-Regelungen enthält das Paket diverse Anforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken und die Beaufsichtigung, auch in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern.
Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des EU-Bankenpakets finden Sie in unserem OnePager „Basel IV goes Bankenpaket“.
Die wichtigsten Ergebnisse der Trilogverhandlungen
Im Rahmen der Trilogverhandlungen konnten die folgenden wesentlichen Kompromisse zu den bis zuletzt strittigen Themen erzielt werden:
- Output Floor: Vorgesehen ist die Einhaltung des Output Floor auf Gruppen- und Einzelebene; Ausnahmen gibt es für gruppenangehörige Banken, deren Mutter im selben Sitzland ansässig ist. Bis 2028 sollen die Auswirkungen der Floor Regelungen auf den Bankenmarkt in der EU überprüft werden (siehe Art. 1 Abs. 1 Punkt 23a (neu) – Art. 92 a Abs. 2 – Unterabsatz 2 (neu)).
- ESG: Formale Verankerung von Anforderungen zur Berücksichtigung von ESG-bezogenen Risiken im Risikomanagement über die CRD VI. (siehe Art. 4 Abs. 5 Punkt 52d).
- Crypto Assets: Beibehaltung der Verpflichtung der Banken zur Offenlegung von gehaltenen Crypto Assets bis zum Abschluss der Arbeiten des Baseler Ausschuss zur Behandlung von Crypto Assets (siehe neue Rec. 42a).
- Niederlassungen von Banken aus Drittländern: Banken aus Ländern außerhalb der EU können Bankgeschäfte in der EU künftig nur noch über Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der EU anbieten. (siehe Art. 1 Abs. 1 Punkt 7a (neu) – Art.22 Abs. 1).
Die neuen Vorschriften sollen dazu beitragen, Banken in der EU widerstandsfähiger gegenüber möglichen wirtschaftlichen Schocks zu machen und Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzsektor weiter zu verankern. Daneben ist vorgesehen, die Vorgaben zur Risiko-Messung beim Einsatz „interner Modelle“ zu konkretisieren.
Wir informieren Sie über weitere Details, sobald die finalen Texte der CRR III und CRD VI veröffentlicht wurden. Gerne diskutieren wir mit Ihnen auch in der Zwischenzeit schon die bereits klar absehbaren Änderungen und die individuellen Auswirkungen auf Ihr Haus. RFC Professionals unterstützt bereits viele Institute im Rahmen von Auswirkungsstudien, GAP-Analysen und Umsetzungsaktivitäten zu regulatorischen Anforderungen. Profitieren auch Sie von unserer Fachexpertise, unserem umfassenden Marktüberblick sowie Benchmark Know-How.
Dringlichkeit
Umsetzungsaufwand
Auswirkungen